Allgemeine Geschäftsbedigungen

Temporäre Arbeit
1.
Das Vertragsverhältnis untersteht grundsätzlich den Bestimmungen des Arbeits- vermittlungsgesetzes (AVG). Die für das Erteilen der Betriebsbewilligung für die Filialen der Younite Personal AG in den verschiedenen Kantonen zuständige Behörde ist das jeweilige Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die zuständige eidgenössische Behörde ist das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft), Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
2. Die Aufträge für den Einsatz von temporären Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – nachfolgend TMA genannt – erfolgen telefonisch. Die zu besetzende Stelle ist deshalb klar und eindeutig zu umschreiben. Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält die Kundenfirma der Younite Personal AG den sog. Verleihvertrag (Art. 22 AVG) mit allen für den Einsatz relevanten Angaben. Dieser Vertrag ist der Younite Personal AG unterschrieben zu retournieren.

Die TMA dürfen nur für die in den Aufträgen erwähnten Arbeiten eingesetzt werden. Die Kundenfirma der Younite Personal AG beachtet die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass jede/r einzelne TMA die für ihre/seine Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheits-Anordnungen kennt. Die Kundenfirma stellt Maschinen sowie sämtliches Arbeitsmaterial zur Verfügung und überwacht deren korrekte Verwendung.

3. Die TMA richten sich nach dem Stundenplan und den jeweils geltenden Vorschriften des betreffenden Kundenunternehmens. Sie arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen sowie unter Kontrolle und Verantwortung der Kundenfirma. Younite Personal AG ist in keiner Weise weder für die Ausführung der erwähnten Arbeiten selbst noch für irgendwelchen Schaden, der dabei entstehen könnte, verantwortlich. Für Schäden, die ein/e TMA verursacht, lehnt Younite Personal AG grundsätzlich jegliche Haftung ab. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101. Es gilt als vereinbart, dass für die Kundenfirma verbindliche gesamtarbeitsvertragliche Regelungen bezüglich Arbeitszeit auch für die TMA der Younite Personal AG zur Anwendung gelangen. Die Kundenfirma hat Younite Personal AG bei der Auftrags- erteilung zu informieren, falls sie einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist.

4. Die TMA sind verpflichtet, die ihnen während ihres Arbeitseinsatzes bei der Kundenfirma bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln.

5. Die Leistungen der TMA müssen während des ersten Arbeitstages besonders sorgfältig überprüft werden. Sollte trotz intensiver Überwachung und den Anweisungen des Kunden die Ausführung der übertragenen Arbeiten zu wünschen übrig lassen und wird Younite Personal AG innert dieser Frist benachrichtigt, so werden die ersten 8 Arbeitsstunden nicht verrechnet. Obwohl die TMA sorgfältig rekrutiert und ausgewählt werden, können sich bei den verschiedenen Arbeitseinsätzen Anpassungsschwierigkeiten einstellen. Die Kundenfirma wird, zusammen mit Younite Personal AG, versuchen, diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich zu beseitigen.

6. Die TMA werden von Younite Personal AG bezahlt. Younite Personal AG übernimmt alle administrativen Kosten, Versicherungen und Sozialleistungen. Die TMA können somit gegenüber der Kundenfirma diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen.

7. Die TMA werden auf Grund der im Einsatz- und Verleihvertrag vereinbarten Arbeitszeit sowie des wöchentlichen Arbeitsrapportes entlöhnt. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für die Kundenfirma jederzeit zugängliches, passwortgeschütztes und in einer Web-Applikation gespeichertes Online-Formular. Die Prüfung und Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online, durch Eintrag im Web-Formular. Auf gar keinen Fall sind die TMA befugt, von der Kundenfirma Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkten Abmachungen mit unseren TMA sind unzulässig und für uns nicht verbindlich. Der Stundenrapport dient als Basis für das Erstellen der wöchentlichen Rechnung. Zu Beginn jedes Einsatzes wird mit der Kundenfirma der für die Verrechnung massgebende Stunden- tarif vereinbart. Der vereinbarte Stundentarif versteht sich in jedem Fall exklusive Mehr- wertsteuer. Die Rechnungen für Temporärpersonal werden innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.

8. Allfällige Missverständnisse in Bezug auf die – anlässlich der telefonischen Bestätigung mündlich festgelegten – Einsatzbedingungen müssen der Younite Personal AG sofort nach Erhalt des Verleihvertrages (Auftragsbestätigung) mitgeteilt werden.

9. Falls die Kundenfirma die ihr zur Verfügung gestellten TMA vor Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes von weniger als 3 Monaten Dauer und vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten, gerechnet ab dem Ende des letzten Einsatzes, direkt oder indirekt anstellt, wird sie gegenüber Younite Personal AG entschädigungspflichtig. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Dauer des letzten bzw. laufenden Einsatzes ab und richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 22 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).

10. Der Verleihvertrag endet nach Ablauf der festgesetzten Einsatzdauer. Ist diese Dauer unbefristet, kann jede Partei den Vertrag während den ersten 3 Monaten eines ununter- brochenen Einsatzes 2 Arbeitstage im Voraus, auf das Ende eines Arbeitstages, kündigen. In der Zeit vom 4. bis und mit 6. Einsatzmonat ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen einzu- halten. Ab dem 7. Einsatzmonat gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat, gerechnet ab dem Datum des Aussprechens der Kündigung. Im Falle einer befristeten Einsatzdauer endet der Vertrag ohne Kündigung auf das vereinbarte Einsatzende.

 

Personalvermittlung

Allgemeine Bestimmungen
Die Grundlage für die Zusammenarbeit bilden die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungs- gesetzes (AVG) und das Schweizerische Obligationenrecht (Mäklervertrag OR 412ff). Jegliche Haftungsansprüche aus einem Mandats- bzw. Vermittlungsvertrag sind ausgeschlossen.

Umfang der Leistungen und Kosten
Die Younite Personal AG bietet bei der Personalsuche einen umfassenden Service und nimmt der Kundenfirma einen grossen Teil der Abklärungs- und Rekrutierungsarbeiten ab. Younite Personal AG garantiert für absolute Diskretion und bringt die Kundenfirma mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern in Kontakt. Falls innerhalb von 12 Monaten nach dem Versand der Personalunterlagen ein Vertrag zwischen der Kundenfirma und einem/einer durch Younite Personal AG vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin zustande kommt, wird ein Erfolgshonorar in der Höhe von 7 – 20% des Jahresgehaltes des/der vermittelten Mitarbeiters/Mitarbeiterin fällig. Die Höhe des Vermittlungshonorars richtet sich nach dem vereinbarten Jahresgehalt (inkl. 13. Salär) des/der Kandidaten/Kandidatin. Bei variablem Jahreseinkommen (Provisionen, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen und andere Vergütungen mit Salärcharakter) ist das vereinbarte Zieleinkommen massgebend. Es gelangen folgende Honorarsätze – zuzüglich Mehrwertsteuer – zur Anwendung:

9% bis CHF 42’000.– Brutto
11% bis CHF 55’000.– Brutto
13% bis CHF 70’000.– Brutto
15% bis CHF 90’000.– Brutto
17% bis CHF 110’000.– Brutto
18% bis CHF 130’000.– Brutto
19% bis CHF 160’000.– Brutto
20% bis CHF 200’000.– Brutto
ab CHF 200’000.– Bruttojahreseinkommen
nach Absprache Für Teilzeitangestellte richtet es sich nach den oben erwähnten Honoraransätzen, mindestens jedoch 12% vom Bruttojahreseinkommen.

Diese Honorarsätze gelten ohne Einschränkungen auch für Anstellungsverhältnisse, die für weniger als ein Jahr eingegangen werden, wobei für die Berechnung des massgeben- den Jahreseinkommens immer ein ganzes Jahr als Basis dient. Die Honorarrechnung wird nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit dem/der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin ausgestellt. Sie ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, rein netto, zahlbar.

Garantie
Wird ein Vertrag, egal aus welchem Grund, während des ersten Monates nach Stellen- antritt aufgelöst, zahlt Younite Personal AG 70%, während des zweiten 50% und während des dritten Monates 10% des Honorars zurück. Sollte das Honorar nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen werden, entfällt der Garantieanspruch.

Gezielte Personalsuche/Mandatsauftrag
Um die Erfolgschancen für das rasche Finden des gesuchten Mitarbeiters bzw. der gesuchten Mitarbeiterin zusätzlich zu erhöhen, empfiehlt Younite Personal AG ihren Kunden, den Weg des gezielten Inserates zu wählen. Für jedes Inserat, das Younite Personal AG im Auftrag einer Kundenfirma entwirft, textet und platziert, werden lediglich die effektiven Insertionskosten – zuzüglich Mehrwertsteuer – belastet. Alle übrigen Aufwendungen der Younite Personal AG und die daraus für die Kundenfirma resultierenden Kosten (z.B. Basishonorar) werden bei Auftragserteilung festgelegt. Im Falle der Anstellung eines/einer von der Younite Personal AG vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin wird in jedem Fall zusätzlich ein Erfolgshonorar gemäss obiger Abstufung fällig.

Gutachten
Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern die schriftliche Zustimmung der Stellen- suchenden vorliegt (Art. 12 Abs. 1 DSG), lässt Younite Personal AG zur Abrundung des Persönlichkeitsprofils Gutachten durch externe Spezialisten erstellen.

Allgemeinverbindlich erklärte (ave) Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Seit dem 1.1.2012 ist der GAV-Personalverleih vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Younite Personal AG verpflichtet sich ausdrücklich, sich an alle Bestimmungen dieses GAVs sowie allen anderen gültigen ave GAVs zu halten. Als Kunde der Younite Personal AG können Sie sich auch in diesem Bereich vollumfänglich auf uns verlassen. Alle Gesetzgebungen wie Mindestlöhne, Arbeitszeitregelung, Kranken- und Unfallversicherungen, berufliche Vorsorge, Kündigungsfristen usw. entsprechen immer und ohne Ausnahmen den jeweils gültigen ave GAVs.